Abdoul Aziz Jobe: Berichtete Vorfälle und Kinderschutzfragen
Auf dieser Seite geht es um Kinderschutz – nicht um einen persönlichen Konflikt zwischen Erwachsenen. Zwei Kinder beschrieben Berichten zufolge voneinander getrennte Vorfälle mit demselben Erwachsenen, einem Bett oder Schlafzimmer, teilweiser Entkleidung und Unbehagen. Diese Berichte begründen keine strafrechtliche Verurteilung. Sie verlangen jedoch eine ernsthafte, unabhängige Reaktion und klare Schutzgrenzen.
Grundlage der Darstellung
Diese Seite unterscheidet klar zwischen den berichteten Aussagen der Kinder, späteren Darstellungen von Erwachsenen, dokumentierten Maßnahmen von Polizei oder Gericht und Punkten, die nicht abschließend geklärt sind. Eine Meldung ist keine Verurteilung. Gleichzeitig beseitigt das Fehlen einer Verurteilung weder das von einem Kind geäußerte Unbehagen noch die Notwendigkeit angemessener Schutzmaßnahmen.
1. Wer ist Abdoul Aziz Jobe?
Abdoul Aziz Jobe ist der Partner von Melina Fuchs. Es wird angenommen, dass Jobe ursprünglich aus Ghana stammt und im Pflegebereich in Hamburg arbeitet.
Warum das wichtig ist: Entscheidend sind weder Jobes Herkunft noch sein Beruf. Entscheidend sind sein Zugang zu den Kindern und die Frage, ob angemessene Grenzen eingeführt wurden, nachdem die Kinder Berichten zufolge Verhaltensweisen beschrieben hatten, durch die sie sich unwohl fühlten.
2. Berichtete frühere Polizeivorgeschichte
Es wurde berichtet, dass gegen Jobe in Deutschland zuvor der Vorwurf einer versuchten Vergewaltigung beziehungsweise eines sexuellen Übergriffs erhoben worden war. Nach der DM mitgeteilten und später bei einem Termin des Jugendamts besprochenen Darstellung rief eine Frau die Polizei und berichtete, Jobe habe versucht, sie zu vergewaltigen. Die Polizei leitete Berichten zufolge einen Vorgang ein; die Frau wirkte später jedoch nicht weiter mit. Das Verfahren wurde deshalb nicht weitergeführt. Melina Fuchs bestätigte den zugrunde liegenden Vorwurf Berichten zufolge sowohl in Gesprächen mit DM als auch bei Terminen im Zusammenhang mit den Kindern.
Außerdem wird angenommen, dass Jobe in einen weiteren drogenbezogenen Polizeivorgang in Deutschland verwickelt war. Der konkret infrage stehende Tatbestand, das Datum, der Ausgang und die näheren Umstände sind derzeit nicht bekannt. Deshalb wird hierzu keine weitergehende Behauptung aufgestellt.
Warum das wichtig ist: Als ein Kind später berichtete, Jobe im Bett des Kindes unter einer Decke und nur mit Unterwäsche bekleidet vorgefunden zu haben, erhöhte die zuvor berichtete Polizeivorgeschichte die Bedeutung der notwendigen Sicherheitsbewertung. DM berichtet, dass die Polizei Jobe in ihrem System überprüfte, bevor sie anwies, dass die Kinder vorübergehend bei DM bleiben sollten. Die vorhandenen Unterlagen belegen nicht, welche konkrete Information in der polizeilichen Datenbank zu dieser Anweisung führte. Daher wird nicht behauptet, einer der früheren Vorwürfe sei der alleinige oder nachgewiesene Grund für die polizeiliche Entscheidung gewesen.
Dieser Abschnitt gibt wieder, was mitgeteilt und besprochen wurde. Er behauptet weder, dass Jobe verurteilt wurde, noch dass die Vorwürfe durch eine Staatsanwaltschaft bewiesen wurden. Ebenso beweist die Einstellung beziehungsweise Nichtfortführung eines Verfahrens weder Schuld noch Unschuld.
3. November 2025: Aussage des älteren Kindes
Nach Angaben von DM berichtete das ältere Kind, es sei allein nach oben in sein Zimmer gegangen und habe Jobe bereits im Bett des Kindes unter der Decke vorgefunden. Das Kind verwendete zunächst das Wort „nackt“; eine spätere Klärung ergab, dass Jobe Unterwäsche trug. Das Kind berichtete, Melina sei nicht im Zimmer gewesen. Jobe sei dort geblieben und habe auf sein Telefon geschaut, während das Kind allein spielte. Später habe Melina beide zum Essen nach unten gerufen. Das Kind sagte, die Situation habe bei ihm Unbehagen ausgelöst.
DM zufolge wiederholte das Kind den Kern dieser Darstellung mehr als einmal und schilderte den Vorgang auch gegenüber einer Mitarbeiterin der Stadt. Melinas spätere Darstellung wich nach Angaben von DM in wesentlichen Punkten davon ab – insbesondere bei der Frage, ob sie nach oben gekommen sei und ob Jobe sich wegen des Aufbaus oder der Montage eines Regals im Zimmer befunden habe. Jobe bestritt ein Fehlverhalten.
Später mitgeteiltes Detail vom selben Tag
Monate später berichtete das ältere Kind DM zufolge zusätzlich, Jobe habe sich später am selben Tag beim gemeinsamen Filmschauen sehr nah neben das Kind auf das Sofa im Erdgeschoss gesetzt und dessen Rücken in einer Weise gerieben oder gestreichelt, die einer Rückenmassage ähnelte. Das Kind sagte Berichten zufolge, auch dies habe bei ihm Unbehagen ausgelöst. Dieses Detail wurde erst später mitgeteilt und war nicht Bestandteil der ursprünglichen zeitnahen Aussage.
Warum das wichtig ist
Ein Kind beschrieb Berichten zufolge, dass ein Erwachsener unter einer Decke und nur mit Unterwäsche bekleidet im Bett des Kindes wartete, während die Mutter nicht anwesend war. Später folgte eine weitere Interaktion, die das Kind ebenfalls als unangenehm empfand. Auch ohne strafrechtliche Feststellung verlangen solche Angaben sofortige Grenzen, sorgfältige Dokumentation und eine unabhängige, kindgerechte Bewertung. Die Meldung darf nicht deshalb heruntergespielt werden, weil das Wort „nackt“ später als „nur in Unterwäsche“ präzisiert wurde. Entscheidend bleiben der Aufenthaltsort des Erwachsenen, sein Bekleidungszustand, die unbegleitete Situation mit dem Kind und das ausdrücklich berichtete Unbehagen.
4. Juli 2026: Bericht des jüngeren Kindes
Ein späterer Polizeibericht dokumentiert eine gesonderte Sorge bezüglich des jüngeren Kindes. Die relevanten Passagen beschreiben Berichten zufolge wiederholtes gemeinsames Liegen oder Schlafen im Bett mit Jobe, wobei Jobe nur Unterwäsche trug. Melina war dabei teilweise anwesend und teilweise nicht anwesend. Das Kind beschrieb Unbehagen. DM berichtet außerdem, dass das jüngere Kind mehrfach sagte, Jobe habe es getreten.
Die Polizei wies an, dass die Kinder vorübergehend bei DM bleiben sollten, während der Vorgang weiterer fachlicher beziehungsweise jugendamtlicher Bearbeitung zugeführt wurde. Diese vorläufige Schutzanweisung war keine Feststellung, dass Jobe eine Straftat begangen hatte.
Warum das wichtig ist
Der Bericht vom Juli ist nicht lediglich die Wiederholung einer Anschuldigung eines Elternteils. Es handelt sich um die Aussage eines zweiten Kindes zu einem anderen Zeitpunkt mit auffälligen Überschneidungen: ein Bett, Unterwäsche, der Zugang eines Erwachsenen zum Kind und ausdrücklich geäußertes Unbehagen. Dass zwei Kinder voneinander getrennt ähnliche Umstände beschrieben, erhöht die Bedeutung für den Kinderschutz. Eine bloße Berufung auf Bestreitungen reicht unter diesen Umständen nicht aus. Erforderlich sind eine unabhängige Bewertung und durchsetzbare vorläufige Grenzen.
5. Was die beiden Berichte belegen – und was nicht
Die Berichte beweisen für sich genommen keine Sexualstraftat. Sie begründen jedoch eine ernsthafte Kinderschutzfrage: Warum beschrieben zwei Kinder in voneinander getrennten Berichten grenzüberschreitende Situationen mit demselben Erwachsenen und erklärten, dass sie sich dabei unwohl fühlten?
Eine verantwortungsvolle Kinderschutzreaktion setzt keine abschließende Schuldentscheidung voraus, bevor vorläufige Grenzen eingeführt werden. Sie verlangt, die Aussagen der Kinder ernst zu nehmen, Beweismittel zu sichern, suggestive Befragungen zu vermeiden, eine qualifizierte unabhängige Bewertung einzuholen und eine Wiederholung zu verhindern, solange die Tatsachen geprüft werden.
Die zentrale Verantwortlichkeitsfrage lautet deshalb: Wurden nach dem ersten Bericht angemessene Vorsichtsmaßnahmen eingeführt? Falls nicht: Warum befand sich später ein zweites Kind in einer Situation, aus der ein ähnlicher Bericht hervorging?
6. Geforderte Schutzmaßnahmen
Bis zu einer qualifizierten und unabhängigen Kinderschutzbewertung beantragte DM Beschränkungen, die eine Wiederholung verhindern und die Kinder darin schützen sollten, frei über ihre Erfahrungen sprechen zu können. Zu den beantragten Maßnahmen gehörten:
- Kein Liegen, Schlafen oder Verweilen in den Betten oder Schlafzimmern der Kinder.
- Keine gemeinsamen Schlafgelegenheiten mit einem der Kinder.
- Keine unbeaufsichtigte Betreuung, Beaufsichtigung, Beförderung oder Einzelkontakte mit einem der Kinder.
- Kein direkter oder indirekter Kontakt mit den Kindern bis zu einer unabhängigen Bewertung, soweit dies Gegenstand des eingereichten Antrags war.
- Kein Betreten der Wohnung der Kinder oder anderer speziell von den Kindern genutzter Orte entgegen einer Schutzanordnung oder einem verbindlichen Sicherheitsplan.
Diese Forderungen waren vorläufige Schutzmaßnahmen und keine Erklärung strafrechtlicher Schuld. Ihr Zweck war es, Risiken zu verringern, während qualifizierte Fachkräfte die Aussagen der Kinder und die widersprüchlichen Darstellungen der Erwachsenen bewerten.
7. Fragen, die öffentliche Verantwortlichkeit verlangen
- Welche konkreten Schutzgrenzen wurden nach dem Bericht vom November 2025 eingeführt?
- Wurden die Aussagen beider Kinder vollständig gesichert und unabhängig durch qualifizierte Fachkräfte bewertet?
- Wurde der berichtete Tritt gezielt erfragt, dokumentiert und untersucht?
- Warum war ein weiteres Kind Berichten zufolge ähnlichen Situationen im Zusammenhang mit Bett und Unterwäsche ausgesetzt, nachdem das erste Kind bereits Unbehagen geäußert hatte?
- Welche Schutzmaßnahmen bestehen heute, um unbeaufsichtigte oder grenzüberschreitende Kontakte zu verhindern?
- Welche Angaben sind durch offizielle Unterlagen belegt und welche bleiben ungeklärte Vorwürfe?
8. Schlussfolgerung
Diese Seite fordert die Öffentlichkeit nicht dazu auf, Jobe einer Straftat für schuldig zu erklären. Sie fordert, dass wiederholte Kinderschutzmeldungen nicht länger als gewöhnlicher Elternkonflikt behandelt werden. Das von zwei Kindern berichtete Unbehagen verlangt eine dokumentierte und unabhängige Reaktion. Bis diese Prüfung abgeschlossen ist, sind klare Grenzen ein angemessenes Mindestmaß an Schutz – keine Bestrafung.